Was hat sich seit Januar 2005
beim Zahnarzt für Sie geändert ?
Sehr geehrte Patientin,
Sehr geehrter Patient,
Festzuschüsse statt prozentuale Erstattung
Sie sind durch die Gesundheitsreform verunsichert?Sie wissen nicht, was sich beim Zahnersatz ab 2005 ändert?Keine Sorge: Das Leistungsniveau und Ihre Ansprüche bleiben erhalten.
Ab dem 01.01.05 stehen Ihnen die Zuzahlung, die die gesetzlichen Krankenversicherung bisher nur bei bestimmten Versorgungsformen geleistet haben, für das gesamte Spektrum der modernen Zahnmedezin und alle anerkannten Versorgungsformen zu. Die neu eingeführten befundorienten Festzuschüsse sorgen für Wahlfreiheit, Planungssicherheit und Gerechtigkeit, da die prozentuale Bezuschussung durch feste Beträge ersetzt wird. Es erhält nämlich jeder für den gleichen Befund einen gleich hohen Betrag, egal ob er sich für eine besonders anspruchsvolle oder eine einfachere Lösung entscheidet.
Vom kranken Zahn bis zum zahnlosen Gebiss
Die modernen Behandlungsmöglichkeiten sind vielfältig. Damit Sie zukünftig die erweiteren Wahlmöglichkeiten nutzen können, geben wir Ihnen einen ersten Überblick über den Zahnersatz 2005. Wir haben dabei solche Befunde ausgewählt, die in der zahnärztlichen Praxis besonders häufig vorkommen, vom kranken Zahn bis zum zahnlosen Gebiss.
Befund: Ihr Zahn ist erkrankt, kann aber mit einer Krone erhalten werden.
Egal für welche der folgenden Kronenarten Sie sich nach der Beratung durch Ihren Zahnarzt entscheiden, der Zuschuss bleibt gleich:
- die Vollgusskronen ( Goldkrone)
- die in Zahnfarben teilverblendung Krone
- die zahnfarbene vollverblendete Krone
- die rein keramische zahnfarbene Krone
Ob Teilkrone ober Vollkrone - eine ästhetisch optimale Lösung stellen die Kronen dar, bei denen kein Metall sichtbar ist, und die sich so der natürlichen Zahnfarbe perfekt anpassen.Ab 2005 erhählt auch derjenige einen Festzuschuss, der sich für die moderne Versorgungsform der rein keramischen Krone ohne Metallkern entscheidet. Sie ist nicht im Leistunskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten, finden aber immer größer Verbreitung.
Befund: Es fehlt ein einzelner Zahn inmitten einer Zahnreihe
Wie bei den Kronen stehen auch bei den Brücken verschiedene Formen der Teil- und Vollverblendung, verschiedene Materialien und Befestigungsweisen zur Wahl. Ab 2005 können Sie bei gleicher Bezuschussung in Abstimmung mit Ihrem Zahnarzt entscheiden, ob Sie die Zahnlücke durch eine festsitzende Brücke schließen lassen, oder der fehlende zahn durch eine implantatgetragene Krone ersetzt werden soll- sofern dies nach dem Ausgangsbefund medizinisch möglich ist.
Befund: Ihnen fehlen mehrere Zähne ( bis zu vier)
Bei bis zu vier fehlende Frontzähne oder auch bei bis zu drei nebeneinander fehlenden Seitenzähne richten sich der Zuschuss nach den Kosten für eine festsitzende Brückenversorgung. Ob Sie eine Teil oder eine vollverblendete Lösung vorziehen, Sie haben die Wahl. Selbstverständlich berät Ihr Zahnarzt Sie auch über weitere Möglichkeiten wie herausnehmbaren oder implantatgetragene Zahnersatz. Neben medizinischen Aspekten spielt natürlich auch die Kostenfrage eine Rolle, die Sie im persönlichen Gespräch erörtern sollten.
Befund: Es fehlt mehr als drei Zähen im Seitenbereich.
In der modernen Zahnheilkunde gibt es - bei gleichem Befund- häufig gleich mehrere recht unterschiedliche anerkannte Versorgungsformen. Fehlen Ihnen im Ober- oder Unterkiefer jeweils mehr als drei Zähne, stehen besonders viele alternative Konstruktions- und Beferstigungsformrn zur Wahl, die sich auch in Komfort und Ästhetik unterscheiden. Eine detaillierte Aufzähung würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Ihr Zahnarzt stellt Ihnen die Möglichkeit vor, die sich bei Ihrem Befund besonders anbieten. In jedem Fall erhalten Sie den Zuschuß der Krankenkasse, ob Sie sich für eine besonders aufwändige oder eine einfache Lösung entscheiden.
Befund: In Ihrem Gebiss sind nur noch wenige Zähne erhalten
Sind in Ihrem Gebiss nur noch bis zu drei Zähnen vorhanden, so richtet sich der Festzuschuss nach dem Zustand der noch vorhandenen Zähne und nach den Verhältnissen im Kiefer. Die Palette der Regelversorgungen reicht vom herausnehmbaren Zahnersatz (Modellgussprothese) bis zum kombinierten festsitzend- herausnehmbaren Zahnersatz. Bei der zuletzt genannten Variante handelt es sich um einen herausnehmbaren Zahnersatz, der über spezielle Doppelkronen (z.B. Teleskope) sicher gehalten wird. Er bietet besonders gute und kostengünstige Möglichkeiten der Erweiterung, falls nachträglich ein weiterer Zahn verloren gehen sollte. Sprechen Sie mit Ihrem Zahnarzt über diese und weitere komfortabele und ästhetische Lösungen, die für Sie in Frage kommen.
Befund: Der Zahnlose Mund muss versorgt werden
Die herkömmliche Versorgung für den zahnlosen Kiefer ist die Vollprothese. Auf dieser Grundlage ist die Höhe des Festzuschusses festgelegt worden. Damit bezuschussen die Gestzlichen Krankenkassen die klassiche Prothesenform auch weiterhin in der gewohnten Höhe. Neu ist jedoch, dass Ihnen der Festzuschuss auch erhalten bleibt, wenn Sie sich etwa für den Einsatz zusätzlicher Implantate entscheiden. Sofern dies medizinisch möglich ist, liegen die Vorteile auf der Hand: fester Halt, ein Gefühl der Sicherheit und hoher Tragekomfort.
www.kzbv.de
Kassengebühr ( Praxisgebühr)
Wer zahlt wann?
Sehr geehrte Patientin,
Sehr geehrter Patient,
ab Januar 2004 muss laut Gesundheitsreform eine Kassengebühr, die so genannte Praxisgebühr, erhoben werden. Sie beträgt 10 Euro. Sie ist nicht für den Zahnarzt bestimmt, sondern soll die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren.Ihr Zahnarzt ist aber verpflichtet, die Gebühr für die Krankenkassen einzuziehen und Ihnen dafür eine Quittung auszustellen.
-Wann fällt die Gebühr an ?
-Grundsätzlich bei jeder ersten Behandlung im Kalenderviertel.
-Wer muss nicht bezahlen ?
-Wer jünger ist als 18 Jahre ist.
-Wer zur jählichen Kontrolluntersuchung für das Bonusheft kommt.
-Wer eine Überweisung von einem anderen Zahnarzt aus demselben Quartal vorlegt.
-Wer zuvor beim zahnärztlichen Notdienst war und einen Beleg über die dort bezahlte Praxisgebühr vorlegt.
-Wer eine gültige Zuzahlungsbefreiung von seiner Krankenkasse vorlegt.
-Wer mit seiner Krankenkasse Kostenerstattung vereinbart hat. die Gebühr wird dann nicht in der Praxis bezahlt, sondern von der Kasse bei der Erstattung abgezogen.
Weitere Infomationen finden Sie im Internet
www.kzbv.de